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Info zur steuerlichen
Absetzbarkeit von Kitakosten
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Info zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kitakosten
(im Steuerjargon: erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag)

Nachgewiesene Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre können - über den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro hinaus - steuerlich geltend gemacht werden. Auf diesem Weg sind zusätzlich maximal 1.500 Euro abzugsfähig. Der Abzug ist möglich für Alleinerziehende und Eltern, die beide berufstätig sind. Die Regelung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG 1997) mit Inkrafttreten seit 01.01.2002:

§ 33c Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1548 Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen.

(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.

Der Runkelrübe e.V. stellt - auf Anfrage - nach Ablauf des Jahres Quittungen über die geleisteten Kitakosten (KTKB + EMB) aus.

Stand: 07.01.2004