Nachgewiesene Betreuungskosten
für Kinder bis 14 Jahre können - über den allgemeinen
Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro hinaus - steuerlich geltend
gemacht werden. Auf diesem Weg sind zusätzlich maximal 1.500
Euro abzugsfähig. Der Abzug ist möglich für Alleinerziehende
und Eltern, die beide berufstätig sind. Die Regelung findet
sich im Einkommensteuergesetz (EStG 1997) mit Inkrafttreten seit
01.01.2002:
§ 33c Kinderbetreuungskosten
(1) Aufwendungen für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1548 Euro übersteigen,
wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich
in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch
behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz
1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen
kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit
sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des
§ 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend
davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne
des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei
denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwendungen für
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche
und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende
Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz
2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht
übersteigen.
(3) Ist das zu betreuende
Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
des Kindes notwendig und angemessen ist. Für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen
1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach
Satz 1 um ein Zwölftel.
Der Runkelrübe e.V.
stellt - auf Anfrage - nach Ablauf des Jahres Quittungen über
die geleisteten Kitakosten (KTKB + EMB) aus.
Stand: 07.01.2004